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Gasversorger müssen Preiskalkulation nicht offenlegen (19.11.2008)

Keine staatliche Kontrolle des Gaspreises

 

Eine staatliche Kontrolle des Gaspreises wird es auch in Zukunft nicht geben. Einem heute bekannt gegebenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zufolge sind Gasversorger nicht dazu verpflichtet, ihre Kalkulation offenzulegen, sondern dürfen diese geheim halten (Az. VIII ZR 138/07). Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland befürchtet nun, dass ein funktionierender Wettbewerb auf den regionalen Gasmärkten noch länger auf sich warten lässt. Die Politik müsse dafür sorgen, dass sie – wie auf dem Strommarkt – auch hier Prüfungs- und Genehmigungsrechte bekomme. Dort, wo attraktive Alternativen zur Verfügung stehen, sollten Verbraucher den Anbieter wechseln, empfiehlt Haus & Grund.

 

In dem vorliegenden Fall hatte ein regionaler Gasversorger innerhalb von zwei Jahren dreimal die Preise erhöht. Daraufhin verweigerte ein Kunde die Nachzahlung und forderte eine Begründung für die steigenden Preise. Das Landgericht hatte dem Kunden Recht gegeben. Der BGH urteilte nun, dass der Gasversorger zwar die Billigkeit von Tariferhöhungen beweisen müsse, etwa durch die schlüssige Darlegung, dass seine Kosten gestiegen seien. Diese Beweispflicht umfasse jedoch nicht den gesamten Tarif. Laut BGH hat der Gasversorger ein grundgesetzlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen.

 

Mittwoch, 07.01.2009
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